Ente am Ende
Zum Wohle der Allgemeinheit
Dienstag, 15. Oktober 2013, 15:48

Gerade entdeckt: das Rettungsboot Seiner Exzellenz, des Hochwürdigsten Herrn Tebartz-van Elst...

Bei der Gelegenheit möchte ich gerne einmal aus Artikel 14 des Grundgesetzes zitieren:

(...)
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
(...)

Rein rechtlich wäre also eine Enteignung und Vergesellschaftung von Privatinseln, Luxusyachten und Zweit- bis Zehntwohnsitzen der über hundert Milliardäre in der BRD kein Problem - von Eigentum an Energiekonzernen, Verkehrbetrieben und "Schlüsselindustrien" sowie Großgrundbesitz usw. ganz zu schweigen...
Packen wir's an!

senf dazu



qwertz11, 2013.10.15, 19:11
Den Teil mit der angemessenen Entschädigung lassen Sie unter den Tisch falle...
Und was genau haben Sie mit einer enteigneten Yacht vor? Verkaufen und nochmal enteignen?

Eine angemessene Entschädigung (außer der neugewonnenen Sicherheit vor Diebstahl und Raub, Entführung und Erpressung) könnte z.B. darin bestehen, den Enteigneten ein immer noch überdurchschnittliches Privatvermögen (sagen wir z.B. drei Millionen Euro) zu lassen, so dass sie trotzdem ihr Leben lang auf großem Fuß leben können, ohne jemals arbeiten zu müssen; und eine Yacht (wie viele andere Luxusgüter auch) kann in Gemeinschaftseigentum abwechselnd von Allen, die es möchten, benutzt werden.
senf dazu
 
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